Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten

Stärkere Fokussierung auf erneuerbare Energien und Veränderungen im Energiemarkt

Eine Wärmepumpe, Foto Pixabay

Amberg-Sulzbach. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 ist die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten, und damit treten bedeutende Veränderungen im Bereich der Gebäudeenergieversorgung und des Energiemarktes in Kraft. Was ändert sich?

Gemäß den neuen Regelungen müssen Gebäude in Neubaugebieten ab sofort mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen. Zu den anerkannten erneuerbaren Energiequellen gehören elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Fernwärme mit erneuerbarem Wärmegarant und Hybridheizungen. Wasserstoffheizungen, obwohl aktuell nicht verfügbar, werden ebenfalls als zulässige Option betrachtet.

Die Umsetzung der neuen Regelungen erfolgt abhängig von der Lage der Gebäude, sei es in Außenbereichen, kleineren Kommunen oder Großstädten, wobei unterschiedliche Fristen und Ausnahmen gelten. Für den Austausch bestehender Öl- oder Gasheizungen gibt es ebenfalls spezifische Zeitvorgaben. Ab 2029 müssen diese Anlagen einen steigenden Anteil ihrer Heizwärme aus Biomasse oder Wasserstoff generieren. Die Verbraucherzentrale Bayern rät aktuell jedoch von einem vorzeitigen Austausch ab, da die flächendeckende Verfügbarkeit von Wasserstoff oder Biomasse bis dahin nicht sicher ist. Zusätzlich zu den Änderungen im Gebäudeenergiesektor gibt es auch Anpassungen im Energiemarkt. Die Strom- und Gaspreisbremsen, die bislang Verbraucher geschützt haben, sind mit dem Jahreswechsel ausgelaufen. Ab März 2024 gilt auf Erdgas und Fernwärme der volle Mehrwertsteuersatz von 19%, was zu einer Preissteigerung führen wird. Ebenfalls zum 1. Januar 2024 ist der Preis für den Ausstoß von CO2 pro Tonne von 30 auf 45 Euro gestiegen, was zu einer Verteuerung von Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel führt. Im Bereich der erneuerbaren Energien bietet das Solarpaket I ab 2024 eine erleichterte Nutzung von privaten Solaranlagen, insbesondere im Hinblick auf Balkonkraftwerke. Die Anmeldung wird vereinfacht, und diese Geräte können direkt nach dem Kauf und vor dem Austausch des Stromzählers in Betrieb genommen werden. Die Leistungsgrenze für Balkonkraftwerke steigt auf 800 Watt. Zudem sind Stecker-Solargeräte ab sofort im Katalog privilegierter Maßnahmen des Miet- und Wohneigentumsrechts aufgenommen worden, was Hauseigentümern und Eigentümergemeinschaften ermöglicht, Mietern und Wohnungseigentümern den Betrieb solcher Anlagen nicht mehr zu untersagen.

Leider endete im Dezember 2023 die staatliche Förderung für den Kauf von Elektro-Neuwagen, doch bereits zugesagte Förderungen werden wie geplant ausgezahlt.

Ab März 2024 steigen die Energieeffizienzanforderungen für Kühlschränke, Waschmaschinen und Wäschetrockner in Privathaushalten. Der Stromverbrauch muss dabei auf dem Energielabel als Jahresverbrauch beziehungsweise pro 100 Waschgänge dargestellt werden, um den Verbrauchern eine transparentere Entscheidung bei der Neuanschaffung von Haushaltsgeräten zu ermöglichen. bei der Neuanschaffung von Haushaltsgeräten sollten die sparsamsten Modelle gewählt werden, da Mehrkosten häufig durch geringere Stromkosten im Betrieb ausgeglichen werden können.

Für detaillierte Informationen und allgemeine Fragen zur Energieeinsparung im Haushalt steht Karl-Heinz Hofbauer unter 09624 9224525 oder per E-Mail kh.hofbauer@zen-ensdorf.de zur Verfügung. Termine zur Energieberatung können direkt in der ZEN-Geschäftsstelle unter 09624/90 36 46 oder per Mail zen@zen-ensdorf.de vereinbart werden.

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